Allgemeine Geschäftsbedingungen der Nitzbon AG

- Zur Verwendung im Geschäftsverkehr mit Unternehmern -


§ 1 Geltung der Bedingungen

(1) Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich für alle Angebote, Lieferungen, Leistungen und Verträge der Nitzbon AG. Entgegenstehende oder von unseren allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführen.

(2) Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne der §§ 14, 310 Abs. 1 BGB.


§ 2 Angebot - Vertragsabschluss - Angebotsunterlagen

(1) Unsere Angebote in Prospekten, Katalogen, Internet, Anzeigen, Angebotsschreiben u.s.w. sind - einschließlich der darin enthaltenen Preisangaben - freibleibend und unverbindlich, d.h. nur als Aufforderung an den Kunden zur Abgabe eines Angebots zu verstehen.

(2) Mit Bestellung der Ware gibt der Kunde ein verbindliches Angebot ab, die Ware erwerben zu wollen. Wir sind berechtigt, dieses Angebot innerhalb von 7 Tagen nach Zugang der Bestellung durch Zusendung einer Auftragsbestätigung anzunehmen. Maßgeblich für die Einhaltung dieser Frist ist der Zeitpunkt, in dem die Auftragsbestätigung dem Kunden zugeht. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist gilt das Angebot als abgelehnt.

(3) An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als “vertraulich” bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Kunde unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.

§ 3 Preise - Mindestbestellwert - Preisänderungen

(1) Unsere Preise verstehen sich in Euro.

(2) Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

(3) Der Mindestbestellwert beträgt 100,00 Euro netto. Bei Aufträgen unter diesem Betrag behalten wir uns einen Mindermengenzuschlag von 10,00 Euro netto vor.

(4) Unsere Preise gelten „ab Werk“. Sie beinhalten nicht die Kosten für Verpackung und Versand. Diese werden gemäß § 6 gesondert in Rechnung gestellt.

(5) Wir behalten uns das Recht vor, bei Verträgen mit einer vereinbarten Lieferzeit von mehr als 4 Monaten die Preise entsprechend den eingetretenen Kostenänderungen, insbesondere aufgrund von Tarifverträgen oder Materialpreisänderungen zu erhöhen oder herabzusetzen. Wir werden eine entsprechende Änderung des Preises mindestens vier Wochen im Voraus schriftlich dem Kunden bekannt geben. Ihm steht dann ein Kündigungs- oder Rücktrittsrecht für den Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Preisänderung zu.

§ 4 Zahlungsbedingungen

(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, sind Rechnungsbeträge innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend die Folgen des Zahlungsverzugs.

(2) Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.

(3) Zahlungen per Scheck oder Wechsel akzeptieren wir nicht.

(4) Ist uns der Kunde aus mehreren Schuldverhältnissen zu Zahlungen verpflichtet, sind wir - trotz anders lautender Bestimmungen des Kunden - berechtigt, seine Zahlungen zunächst auf die jeweils älteste fällige Schuld anzurechnen; bei gleichem Alter der Schulden wird jede Schuld verhältnismäßig getilgt. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so sind wir berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen. Wir werden den Kunden über diese Art der von uns erfolgten Verrechnungen informieren.

(5) Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

§ 5 Lieferzeit - Lieferbedingungen

(1) Von uns in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen sind stets nur Circa-Fristen, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin vereinbart ist.

(2) Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Kunden voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

(3) Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.

(4) Sofern die Voraussetzungen von Abs. (3) vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.

(5) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zugrundeliegende Kaufvertrag ein Fixgeschäft im Sinn von § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB ist. Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern als Folge eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs der Kunde berechtigt ist geltend zu machen, dass sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist.

(6) Wir haften ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

(7) Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von uns zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

(8) Im Übrigen haften wir im Fall des Lieferverzugs im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von maximal 5 % des Lieferwertes.

(9) Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Kunden bleiben vorbehalten.

§ 6 Versand - Gefahrübergang - Versandkosten

(1) Unsere Lieferungen erfolgen „ab Werk“.

(2) Bei Versand geht die Gefahr auf den Kunden über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist.

(3) Die Versandkosten werden je nach uns entstehendem Aufwand für das Transportunternehmen dem Kunden in Rechnung gestellt.

(4) Zusätzlich zu den Versandkosten nach Abs. (3) berechnen wir für jede Lieferung eine Spesenpauschale von 2,5 % des Netto-Gesamt-Warenwertes für Verpackung und Transportversicherung.

(5) Bei Zahlung per Nachnahme fällt zusätzlich eine Nachnahmegebühr von 7,00 Euro an.

(6) Bei Exportlieferungen trägt der Kunde zusätzlich Zoll sowie Gebühren und andere öffentliche Abgaben.

(7) Rücksendekosten von Verpackungen trägt der Kunde.

§ 7 Mängelhaftung

(1) Ist der Kunde Kaufmann, setzen seine Mängelansprüche voraus, dass er seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß
nachgekommen ist.

(2) Ist der Kunde kein Kaufmann, so setzen seine Mängelansprüche für offensichtliche Mängel der Sache voraus, dass er uns den Mangel innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Erhalt der Sache anzeigt. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige. Seine Mängelansprüche für nicht offensichtliche Mängel der Sache bleiben von
dieser Regel ausgenommen.

(3) Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, ist der Kunde nach seiner Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Im Fall der Mangelbeseitigung oder der Ersatzlieferung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.

(4) Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.

(5) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

(6) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

(7) Soweit dem Kunden ein Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Leistung zusteht, ist unsere Haftung auch im Rahmen von Abs. (4) auf Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

(8) Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

(9) Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt, ist die Haftung ausgeschlossen.

(10) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Ablieferung der Ware.

(11) Die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt; sie berägt fünf Jahre, gerechnet ab Ablieferung der mangelhaften Sache.

§ 8 Gesamthaftung

(1) Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in § 7 vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies
gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss,
wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von
Sachschäden gemäß § 823 BGB.

(2) Die Begrenzung nach Abs. (1) gilt auch, soweit der Kunde anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.

(3) Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

§ 9 Rücklieferung bei Mängeln

(1) Die Rücknahme von Ware im Rahmen bestehender Mängelgewährleistungsansprüche nach § 7 erfolgt auf unsere Kosten.

(2) Die mangelhafte Ware wird von uns beim Kunden abgeholt. Der Kunde hat insoweit mit uns einen Abholtermin zu vereinbaren.

(3) Sendet uns der Kunde die Ware entgegen unserer Abholbereitschaft gemäß Abs. (2) zurück, übernehmen wir die Versandkosten nur in Höhe der Transportkosten, die uns bei eigener Abholung entstanden wären.

§ 10 Rücklieferung in sonstigen Fällen

(1) Liefergegenstände werden - sofern es sich nicht um eine Rücknahme im Rahmen der Gewährleistung nach § 9 handelt - nur zurückgenommen, wenn wir dem ausdrücklich zustimmen. Kaufdatum, Rechnungsnummer sowie Grund der Rücklieferung sind auf dem Rücklieferungsantrag anzugeben.

(2) Rücklieferungen nach Abs. (1) sind für uns kostenfrei vorzunehmen. Die Rücknahme von Liefergegenständen, die vom Besteller verändert oder beschädigt wurden oder sich nicht mehr in der Original-Verpackung befinden, ist ausgeschlossen.

(3) Wird die Warenrücksendung von uns anerkannt und wird uns die Rücklieferung mangelfrei zur Verfügung gestellt, erfolgt gegenüber dem Kunden eine Gutschrift unter Abzug einer Bearbeitungsgebühr von bis zu 25 % des Rechnungsbetrages.

§ 11 Eigentumsvorbehaltssicherung

(1) Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor (Vorbehaltsware). Bei Waren, die der Kunde im Rahmen einer laufenden Geschäftsverbindung von uns bezieht, behalten wir uns das Eigentum bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor.

(2) Bei vertragswidrigem Verhalten, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, nach Mahnung vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware herauszuverlangen.

(3) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter auf die Vorbehaltsware hat uns der
Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichenKosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.

(4) Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich MwSt.) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

(5) Die Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen dergestalt verbunden, dass sie wesentlicher Bestandteil einer einheitlichen Sache wird, so erwerben wir das Miteigentum an der einheitlichen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Fakturaendbetrag, einschließlich MwSt.) zu den anderen verbundenen Gegenständen zur Zeit der Verbindung. Der Kunde verwahrt unser Miteigentum unentgeltlich.

(6) Der Kunde tritt uns zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn auch die Forderungen ab, die durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.

(7) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten
obliegt uns.

§ 12 Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit

(1) Sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis; wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.

(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist
ausgeschlossen.

(3) Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen und Vereinbarungen zwischen uns und dem Kunden nicht berührt.

Hamburg, 01.06.2008

Nitzbon AG
Osterrade 14
D-21031 Hamburg